Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weitere Regelungen vom 18.3.2022 wurde die geltende Regelung zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen bei anhaltender pandemischer Lage bis zum 7.4.2023 verlängert.
Das bedeutet für dich:
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt im oben genannten Zeitraum für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage (maximal 65 Tage), für alleinerziehende Versicherte für jedes Kind längstens 60 Arbeitstage (maximal 130 Tage).
Daneben ist ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
- Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Horte, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
- für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
- Schul- oder Betriebsferien angeordnet/verlängert werden oder
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.
Dieses ist der BERGISCHEN KRANKENKASSE mit einer Bescheinigung von der entsprechenden Einrichtung oder Schule nachzuweisen.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind der § 45 Abs. 1 SGB V sowie § 45 Absatz 2a Satz 3 SGB V (Anspruch auf Kinderkrankengeld) bzw. § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.
Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch. Den Versicherten ist es aber freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch nehmen möchten.