Häufig gestellte Fragen
zum Krankengeld
Für die Zahlung Ihres Krankengeldes sind Fristen zu berücksichtigen. Ihre Unterlagen müssen innerhalb von sieben Tagen ab Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit bei uns vorliegen, ansonsten ruht Ihr Krankengeldanspruch. Nur das Versenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb dieser Frist reicht leider nicht aus. Die Fristen gelten auch für alle folgenden Bescheinigungen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, damit es schnell geht: per Fax an die 0212-2262 413 oder über die App der BERGISCHEN. Reichen Sie uns Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bitte nicht mehrfach ein! Damit helfen Sie uns sehr.
Anspruch auf Krankengeld haben Sie, wenn Sie
- Versicherte Arbeitnehmer/-innen
- Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld I
- Lebend-Organspender/-innen
- Hauptberuflich selbständig tätig (Wahlerklärung erforderlich) sind
Bei versicherten Arbeitnehmer(innen) wird das Krankengeld aus dem aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Berücksichtigt werden auch die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtige Einmalzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Das Krankengeld beträgt 70 v. H. Ihres erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Nach der Berechnung darf das Krankengeld jedoch 90 v. H. Ihres erzielten Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Das jährlich festgesetzte Höchstregelentgelt ist zu beachten.
Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe dieser Leistung.
Sind Sie hauptberuflich selbständig tätig? Haben Sie Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewählt? Dann beträgt Ihr Krankengeld grundsätzlich 70 v. H. des Arbeitseinkommens, für das zuletzt Beiträge entrichtet wurden. Das jährlich festgesetzte Höchstregelentgelt ist auch hier zu beachten. War Ihr tatsächliches Einkommen niedriger, dann wird das Krankengeld entsprechend angepasst. Bei Negativeinkünften kommt es zur keiner Auszahlung von Krankengeld. Gleiches gilt auch, wenn Ihr Betrieb uneingeschränkt weiterläuft.
Das Krankengeld wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gezahlt. Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt. Dabei werden Zeiten in denen der Anspruch ruht (z. B. wegen Entgeltfortzahlung oder Übergangsgeld) mit angerechnet. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern den Anspruch allerdings nicht.
Erhalten Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente)? Dann wird das Krankengeld gekürzt oder entfällt ganz.
Krankengeldbezieher/-innen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit versicherte Arbeitnehmer/-innen waren, zahlen aus dem Krankengeld grundsätzlich Beiträge zur Renten-, Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte, bei der Pflegeversicherung etwas mehr als die Hälfte, wenn Sie keine Kinder haben. Die BERGISCHE legt ihren Anteil dazu und überweist den Gesamtbeitrag an die zuständigen Stellen.
Bei Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld I übernimmt die BERGISCHE die vollen Beiträge (Ausnahme: Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose).
In der Krankenversicherung besteht für die Zeit des Krankengeldbezuges Beitragsfreiheit.