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Alle, die über das 17. Lebensjahr hinaus die Schule besucht haben.
Sie ist wichtig für den späteren Rentenanspruch. Nach der Vollendung des 17. Lebensjahres werden Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulbesuch und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren in der Rentenversicherung als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können auf Antrag grundsätzlich freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachentrichtet werden.
Sie wird direkt von der Schule bzw. der Ausbildungsstätte ausgestellt. Das Formular finden Sie hier unten auf der Seite zum Herunterladen.
Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung legt man sie bei der BERGISCHEN vor. Sie meldet der Rentenversicherung die Dauer der Schulzeit. Sollen Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildungszeiten gemeldet werden, geben Sie die Bescheinigung direkt an den Rentenversicherungsträger.
Am besten gleich am Ende der Schulausbildung, damit die rechtzeitige Speicherung der Daten sichergestellt ist.
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