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Schöne, gerade Zähne gehören zu einem anziehenden Lächeln dazu wie für Teenager die Zahnspange zur Pubertät. Der Grudn für das Tragen einer Zahspange liegt in einer Zahn- oder Kieferfehstellung, die von einem Kiferorthpäden erkannt und behandelt wird. Die Kieferorthopädie ist ein Spezialgebiet der Zahnmedizin und beschäftigt sich mit Zahnstellungen, Kieferzusammenbiss und der Kiefergelenkfunktion.
Doch unter welchen Voraussetzungen bezahlen gesetzliche Krankenkassen kieferorthopädische Behandlungen? Die BERGISCHE KRANKENKASSE klärt Sie auf.
Wenn der Kieferorthopäde eine gravierende Fehlstellung feststellt (ab Indikationsgruppe 3), ist Handeln angesagt. Den Großteil der kieferorthopädischen Behandlung rechnet der Kieferorthopäde direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab: 80 Prozent beim ersten, 90 Prozent ab dem zweiten Kind. Für den Rest stellt der Kieferorthopäde jedes Quartal eine Rechnung über den Eigenanteil.
Die Behandlung dauert meist etwa vier Jahre, unter Umständen rät der Behandler zu einer Verlängerung. Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, stellt der Kieferorthopäde eine Abschlussbescheinigung aus. Reichen Sie diese Bescheinigung zusammen mit den Rechnungen ein, erstatten wir auch den Eigenanteil noch.
Der Kieferorthopäde stellt eine Fehlstellung fest und ordnet diese in eine von fünf Indikationsgruppen ein:
Ohne Zuschuss:
Mit Kassenzuschuss (bei Antragstellung bis zum 18. Geburtstag):
Bei schweren Kieferanomalien kommt manchmal eine Ausnahme von der Altersregelung infrage. Unser Fachteam berät Sie gerne.