Du hast Fragen?
Wir helfen dir gerne weiter und beraten dich:
- Telefon: 0212 2262-0
- Fax: 0212 2262-411
- E-Mail: info@bergische-krankenkasse.de
- Persönlich vor Ort in unseren Kundenzentren
Schöne, gerade Zähne gehören zu einem anziehenden Lächeln dazu wie die Zahnspange zur Pubertät vieler Teenager. Eine Zahnspange korrigiert Zahn- oder Kieferfehlstellungen, die der Kieferorthopäde erkennt und behandelt.
Was genau macht ein Kieferorthpäde und unter welchen Voraussetzungen bezahlen gesetzliche Krankenkassen kieferorthopädische Behandlungen? Die BERGISCHE KRANKENKASSE klärt dich auf.
Die Kieferorthopädie ist ein Spezialgebiet der Zahnmedizin und beschäftigt sich mit Zahnstellungen, Kieferzusammenbiss und der Kiefergelenkfunktion. Je nach Befund werden feste oder herausnehmbare Zahnspangen verwendet, um die Zähne zu richten. Nach eingehender Diagnostik entscheidet der Kieferorthopäde, welche Therapie im jeweiligen Fall geeignet ist. Er erstellt hierfür Röntgenbilder und Modelle des Kiefers, die anschließend ausgemessen werden. Im Anschluss entsteht auf dieser Basis der kieferorthopädische Behandlungsplan.
Zahnspangen werden im Schnitt zwischen wenigen Monaten bis zu drei bis vier Jahren getragen.
Wenn der Kieferorthopäde eine gravierende Fehlstellung feststellt (ab Indikationsgruppe 3), ist Handeln angesagt. Den Großteil der kieferorthopädischen Behandlung rechnet der Kieferorthopäde direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab: 80 Prozent beim ersten, 90 Prozent ab dem zweiten Kind. Für den Rest stellt der Kieferorthopäde jedes Quartal eine Rechnung über den Eigenanteil.
Die Behandlung dauert meist etwa vier Jahre, unter Umständen rät der Behandler zu einer Verlängerung. Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, stellt der Kieferorthopäde eine Abschlussbescheinigung aus. Reichst du diese Bescheinigung zusammen mit den Rechnungen ein, erstatten wir dir auch den Eigenanteil noch.
Der Zuschuss zur kieferorthopädischen Behandlung richtet sich nach der Art der Fehlstellung. Der Kieferorthopäde stellt die Fehlstellung fest und ordnet sie in eine von fünf Indikationsgruppen ein:
Ohne Zuschuss:
Mit Kassenzuschuss (bei Antragstellung bis zum 18. Geburtstag):
Bei schweren Kieferanomalien kommt manchmal eine Ausnahme von der Altersregelung infrage. Unser Fachteam berät dich gerne.
Bei der Funktionsdiagnostik handelt es sich um eine Vermessung der Kiefergelenke. Sie dient dazu, das Zusammenspiel von Kiefergelenken, Zähnen und Muskeln des Patienten sehr genau zu erfassen. Funktionsdiagnostische Maßnahmen (auch als gnathologische Leistungen bezeichnet) führt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde zum Beispiel dann durch, wenn er eine Aufbiss- oder Knirscherschiene (Kieferschiene) oder Zahnersatz anfertigt.
Funktionsanalytische und funktionsdiagnostische Maßnahmen sind keine gesetzliche Kassenleistung. Sie müssen als Privatleistung vom Patienten selbst getragen werden.
Wir helfen dir gerne weiter und beraten dich: