Häufig gestellte Fragen
zum Krankengeld
Dein behandelnder Arzt reicht uns deine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) per Datenübermittlung ein. Sollte die Praxis dies noch nicht tun, schick uns die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bitte zeitnah zu. Du hast verschiedene Möglichkeiten, damit es schnell geht: über die App der BERGISCHEN oder per Fax an die 0212-2262 413. Reich uns deine AU bitte nicht mehrfach ein! Damit hilfst du uns sehr.
Anspruch auf Krankengeld hast du, wenn du
- Versicherte/r Arbeitnehmer/in
- Bezieher/in von Arbeitslosengeld I
- Lebend-Organspender/in und/oder
- Hauptberuflich selbständig tätig (Wahlerklärung erforderlich) bist.
Bei versicherten Arbeitnehmer/innen wird das Krankengeld aus dem aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Berücksichtigt werden auch die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtigen Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Das Krankengeld beträgt 70 v. H. deines erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Nach der Berechnung darf das Krankengeld jedoch 90 v. H. deines erzielten Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Das jährlich festgesetzte Höchstregelentgelt ist zu beachten.
Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe dieser Leistung.
Du bist hauptberuflich selbständig tätig? Und hast Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewählt? Dann beträgt dein Krankengeld grundsätzlich 70 v. H. des Arbeitseinkommens, für das zuletzt Beiträge entrichtet wurden. Das jährlich festgesetzte Höchstregelentgelt ist auch hier zu beachten. War dein tatsächliches Einkommen niedriger, dann wird das Krankengeld entsprechend angepasst. Bei Negativeinkünften kommt es zur keiner Auszahlung von Krankengeld. Gleiches gilt auch, wenn dein Betrieb uneingeschränkt weiterläuft.
Das Krankengeld wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gezahlt. Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt. Dabei werden Zeiten, in denen der Anspruch ruht (z. B. wegen Entgeltfortzahlung oder Übergangsgeld), mit angerechnet. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern den Anspruch allerdings nicht.
Erhältst du eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente)? Dann wird das Krankengeld gekürzt oder entfällt ganz.
Krankengeldbezieher/innen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit versicherte Arbeitnehmer/innen waren, zahlen aus dem Krankengeld grundsätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte, bei der Pflegeversicherung etwas mehr als die Hälfte, wenn sie keine Kinder haben. Die BERGISCHE legt ihren Anteil dazu und überweist den Gesamtbeitrag an die zuständigen Stellen.
Bei Bezieher/innen von Arbeitslosengeld I übernimmt die BERGISCHE die vollen Beiträge (Ausnahme: Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose).
In der Krankenversicherung besteht für die Zeit des Krankengeldbezuges Beitragsfreiheit.