Dein Lob, deine Anregung, deine Kritik –

immer her damit!

Wer was hat, der muss was sagen. Was einfach klingt, ist in Wirklichkeit häufig ganz schön schwer. Vor allem dann, wenn eine Sache vielleicht hätte besser laufen können. Für uns steht die Zufriedenheit unserer Kundinnen und Kunden an erster Stelle. Aber auch uns passiert es gelegentlich, dass wir ihre Erwartungen nicht erfüllen können. Das tut uns leid, und du kannst dich darauf verlassen, dass wir uns so schnell wie möglich bemühen, das Problem zu beheben. Deine Rückmeldung hilft uns in jedem Fall dabei, besser zu werden. Deshalb ist es uns wichtig, von dir ein Feedback zu unserer Arbeit zu bekommen. Versprochen: Wir nehmen deine Kritik sehr ernst. Und wir freuen uns über dein Lob.

Unsere Statistik zu Widersprüchen und Sozialgerichtsverfahren findest du hier.

Widerspruch

Frist und Form

Du bist mit einer Entscheidung der BERGISCHEN nicht einverstanden und willst Widerspruch einlegen?
Wir klären dich über die frist- und formgerechte Einlegung von Widersprüchen auf.

Frist

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der BERGISCHEN eingehen. Die Bekanntgabe tritt ein, sobald unsere Entscheidung in deinem Verantwortungsbereich eingeht. Sie kann also auch eintreten, wenn du Post in deinem elektronischen Nachrichtenpostfach erhältst oder ein Brief in deinen Briefkasten eingeworfen wird. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Bekanntgabe in jedem Fall spätestens am 3. Werktag nach Versand des elektronischen Dokuments oder des Briefes eintritt.

Form

Der Gesetzgeber hat für die Einlegung des Widerspruchs verschiedene formale Möglichkeiten vorgesehen, mit denen wir sicherstellen können, dass der Widerspruch tatsächlich von dir persönlich eingelegt wird:

  • Schriftlich: Dein Widerspruch erreicht uns per Brief. Wichtig ist, dass dieser auch deine Unterschrift enthält.
  • Digital: Du kannst uns deinen Widerspruch auch bequem über unsere BERGISCHE App oder über die Online-Geschäftsstelle schicken.

Wichtig: Wenn du uns deinen Widerspruch per E-Mail schicken möchtest, ist dieser nur dann formgerecht, wenn das Widerspruchsschreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und beigefügt wird. Eine einfache E-Mail genügt für die formgerechte Einlegung eines Widerspruchs nicht aus.

Elektronische Erklärung

  • Du kannst deinen Widerspruch auch durch die Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung einreichen. Dies ist möglich über:
  • Ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach,
  • Ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach,
  • Ein elektronisches Postfach einer Behörde oder einer Person des öffentlichen Rechts,
  • Ein elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, sofern ein Identifizierungsverfahren gemäß den Regelungen der aufgrund des § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.
  • Alternativ kann die Schriftform auch durch den Versand einer De-Mail ersetzt werden.

Zur Niederschrift:

Auch in unseren Kundenzentren können unsere Kolleginnen und Kollegen deinen Widerspruch während der Öffnungszeiten persönlich zur Niederschrift entgegennehmen. Bitte halte dazu deine elektronische Gesundheitskarte oder deinen Personalausweis bereit.