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Du gehörst zu einer Personengruppe, die nicht automatisch gesetzlich krankenversichert ist? Dann kannst du dich als freiwilliges Mitglied bei uns versichern lassen.
Hier erfährst du:
Wenn deine Versicherungspflicht oder die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet und du keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hast, wirst du im Regelfall freiwilliges Mitglied der BERGISCHEN. Wir informieren dich über die „automatische“ Fortführung deiner Versicherung und lassen dir die erforderlichen Unterlagen zukommen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wie lange du davor bereits gesetzlich versichert warst.
Alternativ kannst du nach der Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung als freiwilliges Mitglied zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln. In diesem Fall musst du bei der gewählten Krankenkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Außerdem benötigst du eine Vorversicherungszeit. Das heißt, du musst in der Vergangenheit bereits eine bestimmte Zeit lang gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet zum Beispiel, wenn
Deine Familienversicherung kann unter anderem enden, weil dein privat versicherter Elternteil mehr verdient als dein gesetzlich versicherter Elternteil.
Wenn du bislang nicht gesetzlich versichert warst und die Voraussetzungen auf dich zutreffen, kannst du einen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Je nach Personengruppe musst du hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Freiwillig Versicherte erhalten die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte. Unter anderem können sie Kinder kostenfrei mitversichern.
Bei einem Wechsel zu uns benötigen wir von dir
Je nach deiner Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. In diesem Fall melden wir uns bei dir.
Du kannst auf Antrag freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn
Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragst du spätestens drei Monate nach:
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler musst du die freiwillige Krankenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach deinem Umzug nach Deutschland oder spätestens drei Monate nach deinem letzten Bezug von Arbeitslosengeld II beantragen.
Für den Antrag musst du nichts bezahlen.
Den Antrag auf eine freiwillige Krankenversicherung kannst du online, per Post, Fax oder persönlich einreichen. Füll unser Antragsformular aus und reich es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Wir prüfen, ob du die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllst, und teilen dir das Ergebnis mit.
Wenn du als freiwilliges Mitglied deine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchtest, kannst du einen Neuaufnahmeantrag bei deiner neu gewählten Krankenkasse stellen. Um die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse kümmert sich dann deine neue Krankenkasse. Hierfür nutzen die Krankenkassen ein elektronisches Meldeverfahren untereinander.
Bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse leitet die neue Kasse die Kündigung in die Wege. Nur bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung musst du selbst kündigen.
Um die freiwillige Mitgliedschaft zu kündigen, benötigst du eine anschließende Krankenversicherung bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn du deine freiwillige Mitgliedschaft kündigst, um zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu wechseln, reich deine formlose Kündigung zusammen mit dem Nachweis über eine anschließende Krankenversicherung in der PKV bei uns ein. Die Unterlagen kannst du online, per Post oder persönlich einreichen. Wir prüfen, ob du die Voraussetzungen erfüllst, und teilen dir mit, ob du die freiwillige Mitgliedschaft beenden kannst.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ausschlaggebend ist dabei der Eingang deiner Kündigung. Schickst du beispielsweise die Kündigung für deine freiwillige Mitgliedschaft am 29. April ab, sie geht aber erst am 2. Mai bei uns ein, endet deine Mitgliedschaft am 31. Juli.
Für die Kündigung reicht ein kurzes formloses Schreiben.
Aus einer privaten Krankenversicherung kannst du in der Regel nicht in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Möglich ist lediglich der Wechsel in die gesetzliche Pflicht- oder Familienversicherung, wenn du die entsprechenden Voraussetzungen erfüllst.
Die rechtlichen Grundlagen für die Beantragung und Beendigung der freiwilligen Versicherung findest du in § 9 SGB V, § 188 Absatz 4 SGB V und § 191 Nummer 3 SGB V. Solltest du mit einer Entscheidung über die Aufnahme oder Beendigung der freiwilligen Versicherung nicht einverstanden sein, kannst du Widerspruch einlegen bzw. vor dem Sozialgericht klagen.