Deine Pflege kann kurzfristig nicht in der häuslichen Umgebung stattfinden? Dann erhältst du von uns Kurzzeitpflege.

Hier erfährst du:

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse die Kosten.

An welchen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Kurzzeitpflege für acht Wochen bis zu 1.774 € pro Kalenderjahr für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann um den nicht verbrauchten oder auch vollen Anspruch auf Verhinderungspflege auf 3.386 € für längstens acht Wochen erhöht werden. Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege verringert sich dadurch in der entsprechenden Höhe. Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen die Versicherten selbst. Sofern der Entlastungsbeitrag noch nicht aufgebraucht ist, können diese Eigenanteile darüber erstattet werden.

Während der Kurzzeitpflege wird dir die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Wie kannst du Kurzzeitpflege beantragen?

Du reichst den schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse der BERGISCHEN Krankenkasse ein. Dies kann online oder per Post erfolgen. Du und deine ausgewählte Einrichtung erhaltet eine schriftliche Kostenzusage.

Zum Antrag Kurzzeit-/Verhinderungspflege

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen zur Kurzzeitpflege findest du im § 42 SGB XI.