Wer hat Anspruch auf Leistungen in ambulanten Wohngruppen?

Pflegebedürftige Menschen mit einer Pflegeeinstufung, die mit mindestens zwei und maximal elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben, haben Anspruch auf Leistungen in ambulanten Wohngruppen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung zum Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung genutzt wird. Dabei müssen mindestens zwei weitere Personen ebenfalls Leistungen der ambulanten Pflege beziehen. Des Weiteren muss in der Wohngruppe eine von dir beauftragte Pflegekraft (Präsenzkraft) vorhanden sein, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten verrichtet. Deine ambulante pflegerische Versorgung bleibt davon unberührt.

An welchen Kosten beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse?

Der Wohngruppenzuschlag beträgt unabhängig vom Pflegegrad monatlich 214,00 €. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Wie kannst du den Antrag stellen?

Du reichst den schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse der BERGISCHEN KRANKENKASSE ein. Dies kann postalisch oder auf dem elektronischen Weg erfolgen.

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Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für Leistungen in ambulanten Wohngruppen findest du im §38a SGB XI.