Leistungen für Pflegepersonen

bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Wer hat Anspruch auf Leistungen für Pflegepersonen?

Gibt es eine akute Pflegesituation in der Familie, können Angehörige der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Diese Zeit soll den Angehörigen die Möglichkeit geben, sich über die Pflege zu informieren und diese zu organisieren. Für eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

An welchen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem Arbeitseinkommen. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts im entsprechenden Zeitraum und wird von der Pflegekasse getragen.

Bei einer Pflegezeit von bis zu sechs Monaten zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds dem Antragsteller außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Wie können Sie den Antrag stellen?

Reich den schriftlichen Antrag sowie ein ärztliches Attest, das die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds bescheinigt, bei der Pflegekasse der BERGISCHEN Krankenkasse ein. Das kannst du online, per Post oder persönlich erledigen.

Die Pflegekasse fordert die entsprechende Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes an, um den Antrag abschließend zu bearbeiten.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen zu Leistungen für Pflegepersonen findest du im § 44a SGB XI.