Leistungen stationärer Einrichtungen für behinderte Menschen

Pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 in einer vollstationären Einrichtung oder besonderen Wohnform haben Anspruch auf Leistungen von stationären Einrichtungen für behinderte Menschen.

Hier erfährst du:

Wer hat Anspruch auf Leistungen stationärer Einrichtungen für behinderte Menschen?

Pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die in einer vollstationären Einrichtung untergebracht sind oder in einer besonderen Wohnform leben, haben Anspruch auf Leistungen von stationären Einrichtungen für behinderte Menschen. Als besondere Wohnform zählen beispielsweise Wohnheime oder Internate für Schülerinnen und Schüler von Förderschulen.

An welchen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse?

Den monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts trägt die Pflegekasse. Am Aufwand für die pflegerische Versorgung beteiligt sie sich mit einem Betrag von höchstens 266 €.

Erfolgt zusätzlich eine Pflege in häuslicher Umgebung, zum Beispiel abends oder am Wochenende, besteht für diese Tage Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Wie kannst du den Antrag stellen?

Du reichst den schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse der BERGISCHEN Krankenkasse ein. Dies kann online, per Post oder persönlich erfolgen.

Zum Antrag Pflegeleistungen

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für Leistungen stationärer Einrichtungen für behinderte Menschen findest du im § 43a SGB XI.