Pflegegeld für selbstbeschaffte Hilfen

Auch eine private nicht professionellen Pflegeperson kann die Pflege von jemandem übernehmen, der mit mindestens Pflegegrad 2 eingestuft und pflegebedürftig ist.

Hier erfährst du:

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld für selbstbeschaffte Hilfen?

Pflegebedürftige Menschen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind und von einer privaten nicht professionellen Pflegeperson häuslich gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegeleistung. Die pflegende Person muss in der Lage sein, die Versorgung sicherzustellen.

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, hat regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte nachzuweisen. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Rhythmus vorgegeben, für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 ein vierteljährlicher.

Ziel der Beratungseinsätze ist es, die Pflege zu Hause möglichst gut sicherzustellen. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden individuell beraten und können Fragen zu allen die Pflege betreffenden Themen stellen. Erfahrene Fachkräfte können oftmals hilfreiche Tipps und Informationen weitergeben, die die Pflege und Versorgung erleichtern.

An welchen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse?

Der Anspruch auf Pflegegeld durch die Pflegekasse hängt von der jeweiligen Pflegeeinstufung ab.

Pflegegrad 2   –   316,00 €
Pflegegrad 3   –   545,00 €
Pflegegrad 4   –   728,00 €
Pflegegrad 5   –   901,00 €

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen.

Wie kannst du den Antrag stellen?

Du reichst den schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse der BERGISCHEN Krankenkasse ein. Das kannst du online, per Post oder persönlich erledigen.

Zum Antrag Pflegeleistungen

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für Pflegegeld findest du im § 37 SGB XI.