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Menschen, die an einer schweren, unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden und nur noch eine geringe Lebenserwartung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ambulante oder stationäre Hospizleistungen in Anspruch nehmen.
Hier erfährst du:
Menschen, die an einer schweren, unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden und nur noch eine geringe Lebenserwartung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ambulante oder stationäre Hospizleistungen in Anspruch nehmen.
Die Notwendigkeit der Hospizversorgung ist durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt schriftlich zu bestätigen und muss bei der BERGISCHEN Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, bevor sie in Anspruch genommen werden kann.
Medizinische Voraussetzung sind, dass eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung vorliegt. Die Lebenserwartung ist nach Einschätzung der verordnenden Ärztinnen oder Ärzte auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt. Die vorliegenden Beschwerden sind so ausgeprägt, dass die bisherige Versorgung in der Familie, einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe nicht ausreichend ist.
Ambulante Hospizdienste unterstützen und begleiten Menschen in der letzten Lebensphase in ihrem Haushalt, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie übernehmen allerdings keine pflegerischen oder medizinischen Tätigkeiten.
Bei der stationären Hospizversorgung übernehmen die Hospize die volle Versorgung.
Die Versorgung in einem stationären Hospiz oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Hospizdienstes ist für die pflegebedürftige Person kostenlos.
Du reichst den schriftlichen Antrag bei der BERGISCHEN Krankenkasse ein. Dies kann online oder per Post erfolgen.
Die rechtlichen Grundlagen für Hospizleistungen findest du in § 39a SGB V und § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).