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Gesetzliche Krankenkassen zahlen eine kieferorthopädische Behandlung für Versicherte, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist.
Hier erfährst du:
Ob die kieferorthopädische Behandlung bei deinem Kind medizinisch notwendig ist, beurteilt die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) und deren 5 Schweregraden. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Kosten für dein Kind ab dem Schweregrad 3. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Beißen, den Mundschluss oder die Gelenkfunktion bei deinem Kind bereits erheblich beeinträchtigt oder in Zukunft zu beeinträchtigen droht.
Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich deines zu leistenden Eigenanteils direkt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Dein Eigenanteil beträgt 20 Prozent der vertragsärztlichen Kosten. Hast du mehr als ein Kind in kieferorthopädischer Behandlung, verringert sich dein Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 10 Prozent der vertragsärztlichen Kosten. Voraussetzung ist, dass ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Wenn dein Kind mit Leistungen behandelt wird, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, musst du das selbst zahlen. Das betrifft zum Beispiel zahnfarbene Brackets, Glattflächenversiegelung oder hochelastische Drähte aus Speziallegierungen.
Wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist, zahlt dir die gesetzliche Krankenkasse den Eigenanteil zurück. Dazu musst du einen Antrag bei deiner Krankenkasse beziehungsweise der Krankenkasse deines Kindes stellen und einige Unterlagen einreichen, zum Beispiel den Abschlussbericht der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden sowie die Eigenanteilsrechnungen.
Für die Erstattung der Eigenanteile zur kieferorthopädischen Behandlung gehst du wie folgt vor, wenn es sich um die Regelversorgung bei Kindern und Jugendlichen handelt:
Zum Antrag auf Erstattung der Eigenanteile zur kieferorthopädischen Behandlung
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die ab dem 18. Lebensjahr begonnen wird, kann die gesetzliche Krankenkasse nur in sehr wenigen Ausnahmefällen übernehmen. Dazu gehören zum Beispiel schwere Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind. In diesen Fällen erstellt deine Kieferorthopädin oder dein Kieferorthopäde ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept.
Deine Kieferorthopädin oder dein Kieferorthopäde übermittelt das aufeinander abgestimmte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungskonzept direkt an deine gesetzliche Krankenkasse.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 5 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen der Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachte, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an dich oder die Krankenkasse versandt werden.
Gegebenenfalls ist ein Gutachten erforderlich. Dieses benötigt zusätzlich bis zu 6 Wochen.
Die rechtlichen Grundlagen für kieferorthopädische Behandlung findest du im § 29 SGB V.