Wer kann Kinderkrankengeld beantragen?

Kinderkrankengeld erhältst du als Ersatz für ausgefallenen Lohn, wenn

  • du gesetzlich krankenversichert bist,
  • du einen Anspruch auf Krankengeld hast,
  • dein Kind gesetzlich krankenversichert, erkrankt und unter 12 Jahren alt ist,
  • keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann,
  • du dein Kind beaufsichtigst, betreust oder pflegen musst und deshalb nicht arbeiten kannst,
  • der Arzt beziehungsweise die Ärztin deines Kindes bei dem Kind eine Erkrankung und aufgrund dieser einen Betreuungs-, Beaufsichtigungs- und Pflegebedarf festgestellt hat.
  • du von deinem Arbeitgeber freigestellt bist und keine Lohnfortzahlung erhältst (keine bezahlte Freistellung). 

Für Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze von 12 Jahren.

An welchen Kosten beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse?

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent deines ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Hast du im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von deinem Arbeitgeber erhalten (zum Beispiel Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze legt die maximale Höhe des Kinderkrankengelds fest.

Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, die BERGISCHE KRANKENKASSE zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.

Wie lange kannst du Kinderkrankengeld erhalten?

Du kannst für

  • Für die Jahre 2024 und 2025 gilt der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage pro Elternteil
  • Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch maximal 65 Tage insgesamt pro Elternteil.
  • Alleinerziehende haben einen Anspruch von 30 Tagen für ein Kind und insgesamt 130 Tagen für mehrere Kinder. 
  • Die aktuelle Regelung ist ein Überbleibsel aus der Corona-Zeit. Regulär sind pro Kind und Elternteil 10 Tage Kinderkrankengeld vorgesehen, insgesamt 25 bei mehreren Kindern. Bei Alleinerziehenden sind es regulär 20 Arbeitstage pro Kind und bei mehreren Kindern maximal 50.

Wenn dein Arbeitgeber dich bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf deine Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, dein Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber dich freistellt und dir für die Zeit weiterhin Lohn bzw. Gehalt bezahlt. Hat dein Arbeitgeber dir zum Beispiel fünf Tage lang dein Nettoarbeitsentgelt weitergezahlt, verbleibt von deiner Höchstanspruchsdauer auf Kinderkrankengeld von bis zu fünfzehn Arbeitstagen im Jahr (ein Kind) noch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für zehn Arbeitstage.

Übertragung von Kinderkrankengeldtagen

Wenn du deine maximalen Kinderkrankentage bereits aufgebraucht hast, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass dir dein Partner beziehungsweise deine Partnerin die Kinderkrankengeldtage überträgt. Auch dafür musst du einen Antrag bei der BERGISCHEN Krankenkasse stellen. Dein Arbeitgeber muss zudem bereit sein, dich nochmals unbezahlt freizustellen.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Übertragung von Kinderkrankengeldtagen?

  • Sowohl du selbst als auch dein Partner beziehungsweise deine Partnerin sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sowohl du selbst als auch dein Partner beziehungsweise deine Partnerin habt Anspruch auf Krankengeld.
  • Dein Partner beziehungsweise deine Partnerin kann dein erkranktes Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen.

Wie kannst du Kinderkrankengeld oder die Übertragung der Kinderkrankentage beantragen?

Den Antrag auf Kinderkrankengeld und den Antrag auf Übertragung der Kinderkrankentage kannst du online, per Post oder persönlich in der Geschäftsstelle einreichen.

Zum Antrag auf Kinderkrankengeld

Wie läuft das Verfahren ab?

Im Normalfall verläuft das Verfahren wie folgt:

  • Du erhältst eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf deines Kindes („Kindkrankschreibung“, Muster 21)
  • Bitte füll die Rückseite der Bescheinigung aus und übermittle uns die Bescheinigung.
  • Informiere deinen Arbeitgeber über die Kindkrankschreibung.

Dein Kinderkrankengeld können wir erst berechnen, nachdem uns dein Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu deinem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.

  • Die Bearbeitung dauert daher normalerweise etwa 4 bis 9 Werktage.

Welche Besonderheiten bestehen bei schwerstkranken Kindern?

Ist dein Kind schwerstkrank und unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, erhältst du Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt. Du musst weiterhin die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Du und dein Kind seid gesetzlich krankenversichert.
  • Du bist erwerbstätig und hast Anspruch auf Krankengeld.
  • Du wirst von deinem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • Es kann sich keine andere Person in deinem Haushalt um das Kind kümmern.
  • Auch wenn du selbstständig und gesetzlich versichert bist, kannst du Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass du selbst Anspruch auf Krankengeld hast.

Außerdem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:

  • Dein Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten.
  • Die Erkrankung deines Kindes ist bereits weit fortgeschritten und erfordert eine palliativmedizinische Behandlung oder du, deine Partnerin oder dein Partner wünscht diese Behandlung.
  • Dein Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Der Arzt beziehungsweise die Ärztin deines Kindes hat eine Erkrankung deines Kindes und aufgrund dieser einen Betreuungs-, Beaufsichtigungs- und Pflegebedarf festgestellt.

Welche weiteren Besonderheiten sind zu beachten?

Bist du selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, so kommt es darauf an, wo das Kind versichert ist. Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen.

Bei einem Unfall deines Kindes in der Schule beziehungsweise Kita erhältst du Kinderverletztengeld von der Unfallversicherung. Dieses wird in der Regel von uns im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers berechnet und gezahlt.

Wenn du arbeitslos bist, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort, wenn du deine Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf deines Kindes nicht fortführen kannst.

Welche Fristen musst du beachten?

Du solltest so schnell wie möglich – am besten am 1. Krankheitstag – mit deinem Kind zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen, um die Kindkrankschreibung (Muster 21) zu erhalten. Informiere auch deinen Arbeitgeber schnellstmöglich über dein Fernbleiben.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für Kinderkrankengeld findest du im § 45 SGB V und § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).

Wo findest du weitere Informationen zum Kinderkrankengeld?

Informationen zu Krankengeld auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit

Informationen zu Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung