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Wenn ein Kind erkrankt, benötigt es die Betreuung der Eltern. Hierfür gibt es das Kinderkrankengeld.
Hier erfährst du:
Kinderkrankengeld erhältst du als Ersatz für ausgefallenen Lohn, wenn
Für Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze von 12 Jahren.
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent deines ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Hast du im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von deinem Arbeitgeber erhalten (zum Beispiel Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze legt die maximale Höhe des Kinderkrankengelds fest.
Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, die BERGISCHE KRANKENKASSE zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.
Du kannst für
Wenn dein Arbeitgeber dich bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf deine Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, dein Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber dich freistellt und dir für die Zeit weiterhin Lohn bzw. Gehalt bezahlt. Hat dein Arbeitgeber dir zum Beispiel fünf Tage lang dein Nettoarbeitsentgelt weitergezahlt, verbleibt von deiner Höchstanspruchsdauer auf Kinderkrankengeld von bis zu fünfzehn Arbeitstagen im Jahr (ein Kind) noch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für zehn Arbeitstage.
Wenn du deine maximalen Kinderkrankentage bereits aufgebraucht hast, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass dir dein Partner beziehungsweise deine Partnerin die Kinderkrankengeldtage überträgt. Auch dafür musst du einen Antrag bei der BERGISCHEN Krankenkasse stellen. Dein Arbeitgeber muss zudem bereit sein, dich nochmals unbezahlt freizustellen.
Den Antrag auf Kinderkrankengeld und den Antrag auf Übertragung der Kinderkrankentage kannst du online, per Post oder persönlich in der Geschäftsstelle einreichen.
Im Normalfall verläuft das Verfahren wie folgt:
Dein Kinderkrankengeld können wir erst berechnen, nachdem uns dein Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu deinem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.
Ist dein Kind schwerstkrank und unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, erhältst du Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt. Du musst weiterhin die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Außerdem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:
Bist du selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, so kommt es darauf an, wo das Kind versichert ist. Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen.
Bei einem Unfall deines Kindes in der Schule beziehungsweise Kita erhältst du Kinderverletztengeld von der Unfallversicherung. Dieses wird in der Regel von uns im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers berechnet und gezahlt.
Wenn du arbeitslos bist, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort, wenn du deine Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf deines Kindes nicht fortführen kannst.
Du solltest so schnell wie möglich – am besten am 1. Krankheitstag – mit deinem Kind zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen, um die Kindkrankschreibung (Muster 21) zu erhalten. Informiere auch deinen Arbeitgeber schnellstmöglich über dein Fernbleiben.
Die rechtlichen Grundlagen für Kinderkrankengeld findest du im § 45 SGB V und § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).
Informationen zu Krankengeld auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit
Informationen zu Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung