Ist deine Pflegeperson im Urlaub, erkrankt oder aus anderen Gründen verhindert? Dann übernehmen wir gern für dich die Kosten der Verhinderungspflege.

Hier erfährst du:

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse die Kosten.

Welche Voraussetzungen bestehen für Verhinderungspflege?

Der Pflegebedürftige wurde von der Pflegeperson vor der ersten Verhinderung mindestens 6 Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Wartezeit von 6 Monaten gilt als erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege geteilt haben. Hat die Pflegeperson die Pflege länger als 4 Wochen unterbrochen, verlängert sich die Wartezeit entsprechend.

Die Verhinderungspflege kann von einem ambulanten Pflegedienst, von Freunden, Nachbarn oder von Angehörigen erbracht werden. Auch eine vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ist möglich.

An welchen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt je Kalenderjahr bis zu 1.612 € für deine Verhinderungspflege.

Der Leistungsbetrag kann durch den nicht genutzten Anspruch der Kurzzeitpflege von 806,00 € auf 2.418,00 € erhöht werden.

Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Verhinderungspflege, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des 1,5-fachen Satzes des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattungsfähig.

Pflegegrad 2  –     474,00 €
Pflegegrad 3  –     817,50 €
Pflegegrad 4  –  1.092,00 €
Pflegegrad 5  –  1.315,50 €

Wie kannst du den Antrag stellen?

Du reichst den schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse der BERGISCHEN Krankenkasse ein. Dies kann online oder per Post erfolgen.

Zum Antrag auf Kurzzeit-/Verhinderungspflege

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für Verhinderungspflege findest du im § 39 SGB XI.