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Die Berufsgenossenschaft erkennt COVID und Long-COVID als Berufskrankheit an. Wir klären, was das für Betroffene verändern kann. Im Interview: Sara Stenderhoff aus dem Kundenzentrum Wuppertal und Thorsten Soest, Teamleiter für das Kundenzentrum Wuppertal.
Herr Soest, Frau Stenderhoff – wen betrifft das Thema „COVID als Berufskrankheit“?
Sara Stenderhoff: Es gibt unheimlich viele Menschen, die sich während der Hoch-Zeit der Corona-Pandemie auf der Arbeit angesteckt haben. Darunter sind auch einige, die Long-COVID bekommen haben. Die meisten von ihnen wissen nicht, dass sie überhaupt die Möglichkeit haben, die Ansteckung mit COVID ihrer Berufsgenossenschaft zu melden.
Thorsten Soest: Das Thema betrifft zunächst einmal jeden, der sich im beruflichen Umfeld mit dem Corona-Virus angesteckt hat. Klar ist es bei der Krankenschwester auf der Corona-Station. Wenn sie selbst an Corona erkrankt ist, dürfte die Ansteckung ziemlich eindeutig dem beruflichen Umfeld zuzuordnen sein. Aber es gibt auch viele andere, die sich auf der Arbeit – in der Firma, im Büro – mit Corona angesteckt haben.
Welchen Unterschied macht es, ob jemand im beruflichen oder im privaten Umfeld krank wurde?
Stenderhoff: Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt statt der Krankenkasse die Berufsgenossenschaft die Leistungen. Das hat durchaus große Auswirkungen für Versicherte. So entfallen zum Beispiel Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln. Auch Krankenhausbehandlung und Reha sind zuzahlungsfrei. Bei den Berufsgenossenschaften sind Rehabilitationskuren und Physiotherapie häufiger möglich.
Was ist mit Erkrankungen, die bereits länger zurückliegen? Ist die Regelung auch rückwirkend interessant oder nur für COVID-Infektionen in der Zukunft?
Soest: Auch für bereits länger zurückliegende Erkrankungen ist es interessant, sofern im Zusammenhang mit der COVID-Infektion Zuzahlungen angefallen sind oder man im Krankengeldbezug war. Hier ist es durchaus möglich, dass Zuzahlungen erstattet werden oder eine Nachzahlung erfolgt durch die Aufstockung des Krankengeldes auf Verletztengeld.
Stenderhoff: Besonders wichtig ist es für Menschen mit Long-COVID und mit Folgeschäden.
Die Coronavirus-Erkrankung und Long-COVID zeichnen sich durch ein sehr breites Spektrum von Symptomen und Folgeschäden aus.
Stenderhoff: Viele Menschen haben durch Corona Probleme mit dem Herzen. Aber es gibt auch Diabetes, motorische Schwierigkeiten, Gleichgewichtsprobleme, sprachliche Beeinträchtigungen bei Kindern – die Palette der Folgeschäden bei Corona ist breit. Auch Reha ist da ein wichtiges Thema. Die Berufsgenossenschaften haben eine spezielle COVID-Rehabilitation. Diese ist speziell darauf ausgelegt, Patienten, die an COVID oder Long-COVID erkrankt sind, zu behandeln und die Krankheit weiter zu erforschen.
Soest: Es kann sogar sein, dass Patienten, die schon einmal in Kur waren, eventuell noch mal fahren dürfen, wenn der Durchgangsarzt das entscheidet.
Was ist ein Durchgangsarzt?
Stenderhoff: Bei einer Berufskrankheit bekommen die Versicherten spezialisierte Ärzte an die Hand, die ein Heilbehandlungsverfahren anstoßen. Zu diesem Arzt geht man dann immer.
Welche Voraussetzungen bestehen für die Anerkennung von COVID und Long-Covid als Berufskrankheit?
Stenderhoff: Es gibt ein paar Grundvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Vor allem muss die COVID-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt worden sein. Und dann wird anhand von Fragen ausgeschlossen, dass die Ansteckung nicht im Privaten stattgefunden hat.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Soest: Die Berufsgenossenschaft prüft, welche konkreten Diagnosen auf die COVID-Infektion zurückzuführen sind. Nur für diese anerkannten Diagnosen übernimmt sie die Leistungen.
Und alle anderen Leistungen bleiben bei der Krankenkasse?
Stenderhoff: Ja. Wenn zum Beispiel bei einem Patienten die Herzmuskelentzündung als Corona-Folge anerkannt wird, Diabetes aber nicht, weil dafür vorher schon eine Veranlagung vorlag – dann übernimmt die Berufsgenossenschaft nur alles in Verbindung mit der Herzmuskelentzündung. Aber keine Sorge: Für die Versicherten spielt das keine Rolle. Nur der Arzt muss es bei der Abrechnung beachten.
Was mache ich denn, wenn ich denke, dass ich mir die COVID-Infektion im Rahmen der Arbeit eingefangen habe?
Soest: Wenn Sie als Versicherte der BERGISCHEN vermuten, dass Ihre Ansteckung mit COVID-19 im beruflichen Umfeld stattgefunden hat, rufen Sie uns an. Wir können Sie beraten und klären, ob die Anerkennung denkbar ist. In dem Falle helfen wir Ihnen gern bei der Antragstellung.
Frau Stenderhoff, Herr Soest, danke für das Gespräch.
Autorin: Carolin Kubo, BERGISCHE Krankenkasse