Dame und Herr im Gespräch mit einer Beraterin.

Tipp: Steuerlast mindern und sparen!

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Entgeltersatzleistungen

Haben Sie im Jahr 2018 Entgeltersatzleistungen erhalten? Etwa Kranken-, Verletzten-, Kinderpflegekrankengeld oder Mutterschaftsgeld? Solche erhaltenen Gelder sind in der Steuererklärung anzugeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt jedoch nicht vorzulegen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Sozialversicherungsträger, der die Leistung auszahlt, die Daten über die gezahlten Bruttoentgelte auf elektronischem Weg an das Finanzamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln hat.

Zahlungen für das Vorjahr
Stichtag für die Zahlungen des laufenden Jahres ist jeweils der 10. Januar des Folgejahres. Das bedeutet: Hat die BERGISCHE Ihnen bis zum 10. Januar 2019 Entgeltersatzleistungen für das Jahr 2018 oder für frühere Jahre gezahlt, werden diese Zahlungen dem Jahr 2018 zugeordnet. Entgeltersatzleistungen für das Jahr 2018, die die bergische Ihnen erst nach dem 10. Januar 2019 gezahlt hat, berücksichtigt das Finanzamt dagegen für das Steuerjahr 2019.

Tipps: Steuerlast mindern
Wenn Sie der BERGISCHEN im laufenden Jahr Entgeltersatzleistungen zurückerstattet haben, sollten Sie dies in der Steuererklärung angeben, denn das kann die Steuerlast mindern. Auch wenn Sie Kranken- oder Verletztengeld erhalten haben, und in dieser Zeit eine Rente bekommen, muss das Finanzamt Ihre Steuerpflicht neu beurteilen. Auch das kann sich steuermindernd auswirken. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung den Rentenbescheid oder die Mitteilung Ihres Rentenversicherungsträgers über die Rentennachzahlung bei.

Haben Sie Fragen?
Wir beraten Sie gern, per Telefon 02 12 22 62-380 oder E-Mail an info@bergische-krankenkasse.de.

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