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Während der Corona-Krise sind Pflegebedürftige von der Pflicht, einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, befreit. Es wird also weiterhin Pflegegeld von der Pflegekasse an die Betroffenen ausgezahlt. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2020. Mit dieser Maßnahme soll einerseits das Infektionsrisiko für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen minimiert werden und andererseits sollen die Pflegekräfte bei ihrer täglichen Arbeit und Sicherstellung der Versorgung in der Corona-Krise entlastet werden. Das geht aus dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz hervor, das am 25. März 2020 im Bundestag verabschiedet wurde und unter anderem neue Regelungen für die Pflege enthält.
Die regelmäßigen Beratungsbesuche sind normalerweise nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldbezieher verpflichtend. Wenn Beratungsbesuche nicht abgerufen werden, ist die Kasse dazu verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Die Möglichkeit Beratungsbesuche abzurufen, bleibt bestehen. Diese können dann gegebenenfalls auch telefonisch erfolgen.
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