Meldung an die Rentenversicherung

Nach deinem 17. Geburtstag melden wir schulische Ausbildungszeiten automatisch an die Rentenversicherung. Das gilt auch für Zeiten, in denen du weiterhin die Schule besucht hast. Für die Meldung benötigen wir eine Schulzeitbescheinigung.

Tipp: Zeiten eines Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulbesuchs müssen direkt von dir beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden.

 

Hintergrund: Anrechnung von Schulzeiten

Schulzeiten können bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Sie zählen dann zu den versicherungspflichtigen Zeiten, auch wenn währenddessen keine Beiträge gezahlt wurden.

Das kann später wichtig sein für

  • den Rentenanspruch (z. B. Erfüllung der Mindestversicherungszeit = „Wartezeit“)
  • die Höhe der Rente (wenn auch nur sehr gering, da keine Beiträge gezahlt werden)
  • bestimmte Sonderregelungen (z. B. vorgezogene Altersrente, Renten wegen Erwerbsminderung)
     

Welche Schularten werden angerechnet?

  • Allgemeinbildende Schulen (z. B. Gymnasium, Realschule, Gesamtschule, Hauptschule)

  • Fachschulen

  • Berufsfachschulen

  • Fachhochschulen

  • Universitäten

Entscheidend ist, dass es sich um eine vollzeitliche schulische Ausbildung handelt.
 

Zeitliche Grenzen

  • Beginn: ab dem 17. Geburtstag (davor keine Anrechnung).

  • Dauer: maximal 8 Jahre anrechenbar.

  • Anrechnung gesamt: höchstens 96 Monate (8 Jahre).

  • Für allgemeine Schulausbildung (z. B. Gymnasium) werden maximal 3 Jahre berücksichtigt, auch wenn man länger zur Schule ging.

  • Für berufliche Ausbildung, Studium oder Fachschulen kann die Zeit über die 3 Jahre hinaus angerechnet werden – allerdings insgesamt nie mehr als 8 Jahre.
     

Wertigkeit in der Rentenberechnung

  • Schulzeiten sind Anrechnungszeiten ohne Beitragszahlung → d. h. sie erhöhen nicht direkt die Rentenhöhe.

  • Aber: Sie können Lücken im Versicherungsverlauf schließen und so für bestimmte Ansprüche entscheidend sein.

  • Für die Rentenhöhe werden diese Zeiten mit einem sehr geringen Zuschlag bewertet:

    • Bei Zeiten nach dem 17. Geburtstag: derzeit etwa 0,08 Entgeltpunkte pro Jahr (das entspricht ca. 3 € brutto monatlich je Schuljahr in der Rente).

    • Bei Fachschul- oder Hochschulzeiten kann es leichte Unterschiede geben.
       

Nachweis

  • Schulzeiten müssen durch eine Schulzeitbescheinigung (Formular V0510) nachgewiesen werden.

  • Dieses Formular stellt die Schule aus oder kann von der Krankenkasse bzw. direkt von der Deutschen Rentenversicherung bezogen werden.

  • Wichtig: Ohne Bescheinigung keine Anrechnung!