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Vorfreude, Herzklopfen und tausend Fragen im Kopf: Wenn ein Baby unterwegs ist, verändert sich das Leben. Und während du dich auf euren großen Moment vorbereitest, sollst du dir um deine finanzielle Absicherung möglichst wenig Gedanken machen müssen.
Mit dem Mutterschaftsgeld der BERGISCHEN bist du während deiner Mutterschutzfrist finanziell abgesichert. Wir unterstützen dich vor und nach der Geburt – persönlich, unkompliziert und mit vielen Extras für dich und dein Baby.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Bis zu 13 Euro pro Tag Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse
Arbeitgeberzuschuss: In vielen Fällen wird dein Mutterschaftsgeld bis zu deinem bisherigen durchschnittlichen Nettogehalt ergänzt.
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt: In diesem Zeitraum bist du normalerweise durch den Mutterschutz abgesichert.
Einfach online beantragen: Mit wenigen Schritten bei der BERGISCHEN.
Das Mutterschaftsgeld sichert dein Einkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen rund um die Geburt deines Babys.
Denn gerade jetzt zählt vor allem eines: Zeit für dich, deine Gesundheit und deinen kleinen Lieblingsmenschen.
Wenn du berufstätig und selbst gesetzlich krankenversichert bist, kannst du unter den gesetzlichen Voraussetzungen Mutterschaftsgeld von der BERGISCHEN erhalten. Als Arbeitnehmerin bekommst du häufig zusätzlich einen Zuschuss von deinem Arbeitgeber.
So bist du finanziell abgesichert, während du dich auf die Geburt vorbereitest und die erste gemeinsame Zeit mit deinem Baby genießt.
Wie viel Mutterschaftsgeld du bekommst, hängt von deiner beruflichen Situation und deinem bisherigen Einkommen ab.
Als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin erhältst du von deiner Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag.
Liegt dein durchschnittliches kalendertägliches Nettogehalt darüber, zahlt dein Arbeitgeber in der Regel die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Du verdienst durchschnittlich 2.100 Euro netto im Monat.
Durchschnittliches Netto pro Kalendertag: 70 €
Mutterschaftsgeld der BERGISCHEN: 13 €
Arbeitgeberzuschuss: 57 €
Insgesamt pro Kalendertag: 70 €
Das bedeutet: In diesem vereinfachten Beispiel erhältst du während der Mutterschutzfrist insgesamt 70 Euro pro Kalendertag.
Gut zu wissen: Für die tatsächliche Berechnung sind grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgeblich. Je nach Beschäftigungs- und Versicherungssituation gelten besondere Regelungen.
Ob du Mutterschaftsgeld bekommst und wer es auszahlt, hängt von deiner Krankenversicherung und deiner beruflichen Situation ab.
Dann hast du in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld von uns, wenn du selbst Mitglied der BERGISCHEN bist und bei Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehst.
Auch als Selbstständige kannst du Mutterschaftsgeld erhalten, wenn du gesetzlich krankenversichert bist und einen Anspruch auf Krankengeld hast.
Die Höhe richtet sich dann grundsätzlich nach den Regelungen für das Krankengeld.
Wenn du zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I beziehst und selbst gesetzlich krankenversichert bist, kannst du Mutterschaftsgeld in Höhe deines bisherigen Arbeitslosengeldes erhalten.
Wenn du nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuständig sein.
Das Mutterschaftsgeld des BAS beträgt insgesamt höchstens 210 Euro.
Auch während deines Studiums kannst du Mutterschaftsgeld erhalten. Wenn du selbst bei der BERGISCHEN gesetzlich krankenversichert bist und neben deinem Studium einer Beschäftigung nachgehst, hast du grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden du arbeitest.
Gut zu wissen: Bist du familienversichert und übst keine Beschäftigung aus, hast du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bist du familienversichert und arbeitest neben dem Studium, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuständig sein.
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt grundsätzlich auf zwölf Wochen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn bei deinem Baby innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird und du die Verlängerung beantragst.
Kommt dein Baby früher als erwartet, gehen dir die nicht genutzten Tage vor der Geburt nicht verloren. Sie werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Eine Fehlgeburt ist ein schmerzlicher Verlust. In dieser besonderen Situation brauchst du vor allem eines: Zeit, um das Erlebte körperlich und seelisch zu verarbeiten. Deshalb hast du auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz.
Die Dauer der Schutzfrist richtet sich danach, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt eingetreten ist.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
Du entscheidest selbst: Während dieser Schutzfrist darf dein Arbeitgeber dich grundsätzlich nicht beschäftigen. Möchtest du früher wieder arbeiten, kannst du dich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Entscheidung kannst du jederzeit widerrufen.
Ja. Wenn du die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllst und deine Schutzfrist in Anspruch nimmst, kannst du auch nach einer Fehlgeburt Mutterschaftsgeld von der BERGISCHEN erhalten. Als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin bekommst du dabei bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Dein Arbeitgeber ergänzt diesen Betrag gegebenenfalls durch einen Zuschuss.
Für deinen Antrag benötigst du eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt. Deine Ärztin oder dein Arzt kann dafür das entsprechende Formular (Muster 9) ausstellen. Reiche die Bescheinigung zusammen mit deinen Antragsangaben bei der BERGISCHEN ein.
Auch vor der 13. Schwangerschaftswoche bist du nicht ohne Unterstützung: Wenn du nach einer Fehlgeburt arbeitsunfähig bist, kannst du eine ärztliche Krankschreibung erhalten. Dann gelten die üblichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls zum Krankengeld.
Wir sind für dich da.
Du hast Fragen zu deinem Anspruch oder benötigst Unterstützung bei deinem Antrag? Wir beraten dich persönlich und helfen dir, die nächsten Schritte zu klären. Auch unser Sozialer Dienst kann dir in dieser schweren Zeit zur Seite stehen und dich unterstützen.
Mit der BERGISCHEN bekommst du nicht nur die gesetzlich vorgesehenen Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt. Wir begleiten dich und deine Familie mit vielen zusätzlichen Angeboten – von der Schwangerschaftsvorsorge bis zu Babys ersten großen Entdeckungen.
Du und dein Baby verdienen die beste Fürsorge. Deshalb unterstützt dich die BERGISCHE mit bis zu 550 Euro für besondere Vorsorgeleistungen während deiner Schwangerschaft.
Babyschwimmen, Babykurse oder zusätzliche Hebammenberatung: Auch nach der Geburt sind wir für euch da. Mit unserem FlexiBonus² für Babys kannst du dir für ausgewählte Leistungen attraktive Prämien sichern.
Mit dem Mutterschutz- und Elternzeitrechner der BERGISCHEN findest du die wichtigsten Termine rund um die Geburt deines Babys ganz einfach heraus.
Gib deinen voraussichtlichen Geburtstermin ein und erfahre, wann deine Mutterschutzfrist beginnt und endet. Auch deine Elternzeit kannst du damit besser planen.
Am besten beantragst du dein Mutterschaftsgeld, sobald du die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin erhalten hast. Diese wird normalerweise frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt.
Für deinen Antrag benötigst du zunächst die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin und deine erforderlichen persönlichen Angaben.
Nach der Geburt reichst du zusätzlich die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis für die Krankenkasse ein. In besonderen Fällen können weitere Nachweise erforderlich sein.
Die Auszahlung erfolgt normalerweise in zwei Schritten. Zunächst erhältst du das Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zum voraussichtlichen Geburtstermin. Nach der Geburt und Vorlage des Geburtsnachweises wird der restliche Anspruch berechnet und ausgezahlt.
Ja. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind grundsätzlich steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und können sich dadurch auf deinen persönlichen Steuersatz auswirken.
Ja. Mutterschaftsgeld für dasselbe Kind und der Arbeitgeberzuschuss werden grundsätzlich auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Das solltest du bei deiner finanziellen Planung berücksichtigen.
Auch im Minijob kann ein Anspruch bestehen. Entscheidend ist unter anderem, ob du selbst gesetzlich krankenversichert oder familienversichert bist.
Bei eigener gesetzlicher Mitgliedschaft kann deine Krankenkasse zuständig sein. Bei Familienversicherung kommt unter bestimmten Voraussetzungen das Bundesamt für Soziale Sicherung infrage.
Das hängt von deiner individuellen Situation ab. Entscheidend ist insbesondere, ob du während der Elternzeit erneut schwanger wirst, ob die Elternzeit für die neue Mutterschutzfrist beendet wird und ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld beziehungsweise einen Arbeitgeberzuschuss besteht.
Wir beraten dich gerne zu deiner persönlichen Situation.
Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung grundsätzlich zwölf statt acht Wochen.
Bei einer vorzeitigen Entbindung werden außerdem die vor der Geburt nicht in Anspruch genommenen Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Mutterschaftsgeld sichert dein Einkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen rund um die Geburt.
Elterngeld unterstützt Eltern finanziell, wenn sie nach der Geburt ihr Kind betreuen und deshalb weniger oder gar nicht arbeiten.
Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und werden bei unterschiedlichen Stellen beantragt.
Ja. Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche hast du Anspruch auf eine gesetzliche Mutterschutzfrist. Wenn du die Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld erfüllst und deine Schutzfrist in Anspruch nimmst, kannst du auch in dieser Zeit Mutterschaftsgeld erhalten.
Je nach Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei, sechs oder acht Wochen. Weitere Informationen findest du in unserem Abschnitt „Mutterschutz nach einer Fehlgeburt“.