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Ein Loch im Zahn passiert schnell, wichtig ist dann die richtige Versorgung. Nachdem dein Zahnarzt die geschädigte Zahnsubstanz entfernt hat, stellt sich die Frage nach dem passenden Füllungsmaterial. Durch eine neue gesetzliche Regelung hat sich hier einiges geändert.
Amalgam darf für neue Füllungen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr verwendet werden.
Deine Zahnarztpraxis bietet dir automatisch eine kostenfreie Alternative an, die als Kassenleistung über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet wird.
Welches Material im Rahmen der Kassenleistung eingesetzt wird, entscheidet die Zahnarztpraxis nach fachlicher Einschätzung.
Viele moderne Füllungsmaterialien (z.B. hochwertige Kunststoffe mit Haftvermittlern oder aufwändigen Mehrschicht-Techniken) können zusätzlichen Aufwand bedeuten.
Wenn du dich für ein solches alternatives oder höherwertiges Material entscheidest, können Mehrkosten entstehen, die nicht von deiner Krankenkasse übernommen werden.
In diesem Fall gilt:
So behältst du jederzeit den Überblick über die entstehenden Kosten.
Ein vorsorglicher Austausch alter Amalgamfüllungen ist nicht medizinisch notwendig und muss in der Regel selbst bezahlt werden.
Liegt jedoch eine nachgewiesene Amalgamunverträglichkeit oder eingeschränkte Nierenfunktion vor, kann ein Austausch als Kassenleistung erfolgen.
Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren und stillenden Müttern dürfen keine Amalgamfüllungen eingesetzt werden. Das gilt auch für Patienten, denen der Arzt eine Amalgamunverträglichkeit oder eingeschränkte Nierenfunktion bescheinigt. In diesen Fällen kann der Zahnarzt Kunststofffüllungen und den Austausch von Amalgamfüllungen als Kassenleistungen über die Karte abrechnen.