Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben unter bestimmten Umständen ein Sonderkündigungsrecht. Dieses erlaubt ihnen, ihre Krankenkasse vor Ablauf der regulären Bindungsfrist (mindestens 12 Monate) zu wechseln. Im Folgenden erfährst du, wann dieses Recht greift und wie du es konkret ausüben kannst.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

1. Erhöhung des Zusatzbeitrages

Die häufigste Grundlage für ein Sonderkündigungsrecht ist die Erhöhung des Zusatzbeitrags deiner Krankenkasse. Da dieser Beitrag individuell von jeder Krankenkasse festgelegt wird, kannst du innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Erhöhung kündigen. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Krankenkasse dich über die Erhöhung schriftlich informiert, z. B. durch Brief, E-Mail oder Nachrichtenpostfach.

2. Ende der Familienversicherung

Wenn du bislang über die Familienversicherung beitragsfrei versichert warst (z. B. über die Eltern oder den Ehepartner), endet diese in bestimmten Fällen:

  • wenn du das 25. Lebensjahr vollendet hast,
  • wenn du geheiratet hast und dein Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet,
  • oder wenn du ein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielst.

Trifft einer oder mehrere Gründe zu, kannst du wählen, bei welcher Krankenkasse du dich zukünftig versichern möchtest. Obwohl das Ende der Familienversicherung kein klassisches Sonderkündigungsrecht darstellt, gilt auch hier die Möglichkeit eines sofortigen Kassenwechsels.

3. Bei Wegfall der Versicherungspflicht (freiwillige Weiterversicherung)

Solltest du aus der Versicherungspflicht herausfallen, z. B. weil dein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kannst du dich freiwillig bei deiner bisherigen Krankenkasse versichern oder direkt zu einer anderen Kasse wechseln. Du hast in diesem Fall die freie Wahl – ohne an eine reguläre Kündigungsfrist gebunden zu sein. Ein Beispiel hierfür: Wechsel in die Selbstständigkeit oder ein Ende des Arbeitsverhältnisses und Beginn eines Status ohne Sozialversicherungspflicht.

4. Arbeitgeberwechsel

Wechselst du den Arbeitgeber, bleibt deine Krankenkasse normalerweise bestehen. Allerdings kann ein Sonderkündigungsrecht greifen, wenn:

  • dein neuer Arbeitgeber eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse (BKK/IKK) anbietet, der du dich anschließen möchtest
  • Du freiwillig von einer anderen Krankenkasse in die neue Betriebskrankenkasse wechseln möchtest

In solchen Fällen kannst du mit sofortiger Wirkung wechseln, ohne die reguläre 12-monatige Bindungsfrist abwarten zu müssen.

5. Umzug ins Ausland

Wenn du Deutschland dauerhaft verlassen und deinen Wohnsitz ins Ausland verlegen willst, endet auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Fall gilt ebenfalls als Sonderkündigungsgrund, bei dem du nicht an reguläre Fristen gebunden bist. Hier für ist eine offizielle Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nötig, um den Wechsel bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft zu dokumentieren.

6. Renteneintritt

Tritt eine Änderung des sozialversicherungspflichtigen Status ein – etwa der Wechsel in den Ruhestand – kannst du deine Krankenkasse außerordentlich wechseln. Dies kann dann interessant sein, wenn die neue Situation durch spezielle Angebote oder Zusatzleistungen einer anderen Kasse besser unterstützt wird.

So übst du dein Sonderkündigungsrecht aus