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Eine ambulante oder stationäre Vorsorge kann dir helfen, drohende Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Die Vorsorgeleistung beantragst du bei der BERGISCHEN KRANKENKASSE.
Hier erfährst du:
Ambulante medizinischen Vorsorgeleistungen sind ärztliche und therapeutische Behandlungen, zum Beispiel Heilbäder oder Krankengymnastik, die von Therapiezentren in staatlich anerkannten Kurorten durchgeführt werden. Den Kurort und das Therapiezentrum kannst du gemeinsam mit deinem Arzt wählen. Deine Unterkunft und Verpflegung organisierst du selbst.
Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die BERGISCHE KRANKENKASSE die Kosten für die medizinische Leistung und die Kurmittel bei einer ambulanten Vorsorge. Unterkunft und Verpflegung zahlen die Versicherten selbst.
Wenn eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Kurort nicht ausreicht, weil du zum Beispiel körperlich stark beeinträchtigt bist oder intensive ärztliche Betreuung benötigst, kannst du bei der BERGISCHEN einen Antrag auf eine stationäre Vorsorgeleistung stellen. Eine Bewilligung schließt neben der Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung in der Kurklinik ein.
Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Eine ambulante oder stationäre Vorsorgeleistung kann die BERGISCHE nur dann bewilligen, wenn du zuvor an deinem Wohnort alle Therapieangebote ausgeschöpft hast und deine Ärztin oder dein Arzt im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung begründet. Deine letzte ambulante Kur muss in der Regel mindestens 3 Jahre, deine letzte stationäre Kur in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen.
Bei dringender medizinischer Notwendigkeit sind in beiden Fällen kürzere Zeitabstände möglich.
Ambulante Vorsorgeleistungen sollten nicht länger als drei Wochen erbracht werden. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Vorsorgeziel zu erreichen.
Stationäre Vorsorgeleistungen sollen für längstens 3 Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Bei stationären Vorsorgeleistungen kannst du gern der BERGISCHEN deine Wünsche zu einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung nennen. Wir prüfen dann für dich, ob die Kur dort stattfinden kann.
Die rechtlichen Grundlagen für ambulante und stationäre medizinische Vorsorgeleistungen findst du im § 23 Absatz 2 und 4 SGB V.