Befreiung von der Versicherungspflicht

In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Per Gesetz ist festgelegt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist und für wen Versicherungsfreiheit gilt.


Hier erfährst du:

Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

In Ausnahmefällen kannst du dich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Die Ausnahmen gelten überwiegend für Personen, die zuvor versicherungsfrei waren und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig werden.

Trifft das in deinem Fall zu?

Welche Voraussetzungen bestehen für eine freiwillige Versicherung?

Versicherungsfreiheit bedeutet, dass du dich freiwillig gesetzlich versichern oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen musst. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung musst du nachweisen, dass du im Krankheitsfall abgesichert bist.

Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist, dass du Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hast, also zum Beispiel

  • privat krankenversichert bist
  • Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge und deine Bezüge bei Krankheit weiter erhältst. Das ist unter anderem der Fall bei Beamten, im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr.

Du kannst eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn

  • die gesetzliche Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht erhöht wird.
  • Du versicherungspflichtig geworden bist, weil dein Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt.
  • Du Arbeitslosengeld beziehst und in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert warst.
  • Du deine Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzierst und du seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei warst. Dies gilt auch für Beschäftigungen nach Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit und dein Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresentgeltgrenze liegen würde.
  • Du aufgrund von Pflege- oder Familienpflegezeiten deine Wochenarbeitszeit reduzierst.
  • Du während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeitest.
  • Du aufgrund von Rentenbezug versicherungspflichtig wirst.
  • Du an einer Maßnahme, zum Beispiel der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmst.
  • Du ein Studium beginnst.
  • Du eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausübst, zum Beispiel ein Praktikum.
  • Du als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt bist.

Wie kannst du die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen?

Die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragst du bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Befreiung kannst du in der Regel nicht rückgängig machen. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung beispielsweise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kannst du online, per Post oder persönlich einreichen.

Zum Onlineverfahren ist es erforderlich, dass du dich sicher authentifiziert hast. Wenn du privatversichert bist, ist dies nicht möglich. Dir steht in dem Fall nur der analoge Weg offen.

Stelle den Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der du zuletzt versichert warst. Warst du bisher nie gesetzlich versichert, richtest du dich an eine gesetzliche Krankenkasse, die für Versicherte an deinem Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet ist.

Reiche den formlosen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein.

Die Krankenkasse prüft, ob du von der Versicherungspflicht befreit werden kannst, und teilt dir das Ergebnis mit.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 3 bis 4 Werktage.

Welche Fristen gelten?

Den Antrag musst du innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht startet dann mit dem 1. Tag des nächsten Kalendermonats.

Du kannst rückwirkend befreit werden, wenn du oder mitversicherte Angehörige noch keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Du darfst also zum Beispiel keine ärztlichen Untersuchungen oder verschreibungspflichtige Medikamente aus der Apotheke erhalten haben. Andernfalls beginnt die Befreiung zum Kalendermonat, der auf den Antrag folgt.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt so lange, wie der Befreiungsgrund vorliegt.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für die Befreiung von der Versicherungspflicht findest du im § 8 SGB V.