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Wenn du wegen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung deinen Haushalt nicht führen kannst, hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Hier erfährst du:
In der gesetzlichen Krankenversicherung kannst du Haushaltshilfe erhalten, wenn du wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach der Entbindung vorübergehend den Haushalt nicht weiterführen kannst. Voraussetzung ist, dass in deinem Haushalt keine andere Person lebt, die dich unterstützen kann.
Für den Antrag auf Haushaltshilfe benötigst du eine ärztliche Bescheinigung. Deine Ärztin, dein Arzt oder deine Hebamme bestätigt dir darin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und gibt an, in welchem Umfang und wie lange du die Haushaltshilfe voraussichtlich benötigst.
Der Umfang der Haushaltshilfe bestimmt sich nach deinem individuellen Hilfebedarf. Wenn du noch zu einer teilweisen Haushaltsführung (z. B. Verrichtung bestimmter Arbeiten) in der Lage bist, ist die Haushaltshilfe in entsprechend eingeschränktem Umfang möglich.
Sofern die Arbeiten ganz oder teilweise von einer im Haushalt lebenden Person weiterhin durchgeführt werden, entfällt der Anspruch auf Haushaltshilfe. So liegt zum Beispiel an arbeitsfreien Tagen oder für Zeiten eines bezahlten Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Haushaltshilfe nicht oder nicht in vollem Umfang vor.
Die Haushaltshilfe kann sowohl durch eine Organisation wie einem Pflegedienst durchgeführt werden oder durch einen Leistungserbringer, der mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann.
Ebenso besteht die Möglichkeit durch Freunde, Bekannte, Nachbarn (Personen, mit denen du nicht im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert bist) die Unterstützung im Haushalt sicherzustellen.
Helfen dir nahe Verwandte, mit denen du im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert bist, z. B. deine Eltern, Geschwister oder deine Großeltern im Haushalt, können wir keine entsprechende Vergütung zahlen. Die BERGISCHE kann jedoch Fahrtkosten und zum Teil auch Verdienstausfälle erstatten. Informiere dich hierzu gerne bei uns.
Du musst für den Antrag nichts bezahlen und auch keine Zuzahlungen leisten. Sofern du dich für eine Organisation entschieden hast, rechnen wir die Kosten direkt mit dem Leistungserbringer ab.
Für Personen, mit denen du nicht im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert bist, erhältst du die Kosten in angemessener Höhe erstattet.
Zur Beantragung der Haushaltshilfe werden folgende Unterlagen benötigt:
Im Einzelfall können weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein. In diesem Fall setzen wir uns mit dir in Verbindung. Bei Fragen kannst du uns gern kontaktieren.
Den Antrag auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung kannst du per Post oder über unsere App stellen sowie persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Zum Antrag auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 15 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen uns die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die BERGISCHE entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachte, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an dich oder uns versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung deines Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.
Du musst die Haushaltshilfe bei uns beantragen, bevor du die Leistung in Anspruch nimmst. Hast du selbstständig eine Haushaltshilfe beauftragt, können die Kosten nur in Ausnahmefällen erstattet werden.
Die rechtlichen Grundlagen für Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und nach Entbindung findst du im § 24h SGB V.
Informationen zum Anspruch auf Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung findest du auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums oder des Spitzenverbandes: