Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen

An welchen Kosten beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse bei einem Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen?

Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und von deinem Arzt oder deiner Ärztin über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Das gilt in diesen beiden Fällen:

  • Der Abbruch der Schwangerschaft ist aus ärztlicher Sicht notwendig, um eine Gefahr für dein Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung deines körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden. Die notwendige Feststellung trifft der Arzt oder die Ärztin, du musst nichts weiter tun.
  • Soll die Schwangerschaft beendet werden, weil sie Folge einer Straftat (Vergewaltigung) ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Der Arzt oder die Ärztin trifft die entsprechenden Feststellungen, du musst nichts weiter tun.

An welchen Kosten beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse bei einem Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen?

Ein Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen ist zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Du verlangst den Abbruch ausdrücklich. 
  • Du weist der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nach, dass du dich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hast beraten lassen.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor.
  • Seit der Empfängnis sind höchstens 12 Wochen vergangen.

Die BERGISCHE übernimmt in diesem Fall die Kosten für:

  • die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
  • die ärztliche Behandlung mit Ausnahme des Abbruchs selbst und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
  • die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
  • die Krankenhausbehandlung.

Die Kosten für die ärztliche Durchführung des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs sowie für die medizinische Nachsorge werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

Wenn du jedoch kein oder ein geringes Einkommen hast, kannst du in bestimmten Fällen bei deiner gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du als sozial bedürftig giltst.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Beantragung benötigen wir im Regelfall deinen Antrag sowie einen Nachweis deiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel in Form einer aktuellen Gehaltsbescheinigung oder eines Kontoauszuges. Den Antrag für die Kostenübernahme erhältst du bei uns. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, setzen wir uns mit dir in Verbindung. Bei Fragen kannst du uns auch gern kontaktieren.

Wer übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn du nicht gesetzlich krankenversichert bist?

Wenn du nicht gesetzlich krankenversichert bist, kannst du den Antrag auf Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort stellen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn

  • du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hast und
  • dir nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfährst du bei uns.

Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für dich insbesondere vor, wenn du

  • Hilfe zum Lebensunterhalt („Sozialhilfe“) oder
  • Arbeitslosengeld II beziehst;
  • eine Behinderung hast und Ausbildungsförderung erhältst (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
  • eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz („BAföG“) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehst;
  • in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht bist und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

Wie kannst du die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch beantragen?

Den Antrag auf Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch kannst du über unsere App, per Post oder persönlich in der Geschäftsstelle stellen. Und so läuft es ab:

  • Füll den Antrag auf Kostenübernahme aus.
  • Reich den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.
  • Du kannst den Antrag auch direkt in der Geschäftsstelle stellen. In der Regel erfolgt die Bearbeitung hier unmittelbar.
  • Die BERGISCHE prüft deinen Antrag und stellt dir bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Kostenübernahmebescheinigung aus.
  • Die Kostenübernahmebescheinigung gibst du zusammen mit der Bescheinigung über die erfolgte Beratung bei einer Konfliktberatungsstelle deiner Ärztin.
  • Dein Arzt rechnet den Schwangerschaftsabbruch mit der zuständigen Stelle ab. Du musst nichts bezahlen.

Zum Antrag auf Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen uns die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.

Die BERGISCHE entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.

Bitte beachte, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an dich oder uns versandt werden.

Welche Fristen musst du beachten?

Den Antrag auf Kostenübernahme musst du vor dem Schwangerschaftsabbruch stellen.

  • Der Abbruch ist nur bis Ende der 12. Woche möglich (bei kriminologischer Indikation ebenso wie bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch).
  • Mindestens 3 Tage vor dem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch muss eine Beratung bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt sein.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen für die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch findest du in § 24b SGB V, § 218a Strafgesetzbuch (StGB) und im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Solltest du mit einer Entscheidung zur Kostenerstattung Ihres Schwangerschaftsabbruches nicht einverstanden sein, kontaktiere uns bitte. Falls nötig, kannst du Widerspruch einlegen bzw. vor dem Sozialgericht klagen.

Wo findest du weiterführende Informationen?

Weiterführende Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch findest du auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: