Wenn du im häuslichen Umfeld von Verwandten, Bekannten oder einem Pflegedienst versorgt wirst, hast du Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern, zur Linderung deiner Beschwerden beitragen oder dir eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung nötig, jedoch ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag bei deiner Pflegekasse. Deine Pflegekasse ist deiner gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Du kannst also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Hier erfährst du:

Welche Arten von Pflegehilfsmitteln gibt es?

  • Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugfähige Betteinlagen werden täglich gebraucht und sind nur einmalig nutzbar. Für solche Produkte zahlt deine Pflegekasse eine Pauschale von insgesamt bis zu 40 € monatlich.
  • Wiederverwendbare technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Duschwagen oder Hausnotrufsysteme stellt dir deine Pflegekasse im Normalfall leihweise und kostenfrei zur Verfügung. Bei Neuanschaffungen zahlst du einen Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 €.

Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten, erfährst du im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Nur die dort genannten Produkte kommen für eine Kostenerstattung infrage oder können dir leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Wie kannst du Pflegehilfsmittel beantragen?

Den Erstantrag auf Pflegehilfsmittel musst du häufig gar nicht selbst stellen. Der Medizinische Dienst, der ein Gutachten zu deiner Pflegebedürftigkeit erstellt, informiert deine Pflegekasse meist auch darüber, ob und welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Stimmst du dem zu, gilt das gleichzeitig als Antrag.

Auch Pflegefachkräfte, die Pflegesachleistung erbringen, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege oder Beratungseinsätze vor Ort beim Pflegebedürftigen leisten, können konkrete Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln abgeben. Diese Empfehlungen gelten ebenfalls als Antrag. Viele auf Pflegehilfsmittel spezialisierte Versandhändler und Sanitätshäuser übernehmen ebenfalls das Beantragen für dich.

Stellst du selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag, gebt ihr darin an, welche Pflegehilfsmittel du monatlich benötigst. Nachträgliche Änderungen zu Art und Menge der Produkte sind möglich. In der Regel musst du die Kostenübernahme nur einmal beantragen.

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Wie läuft das Verfahren ab?

Sofern nicht der Medizinische Dienst, eine Pflegefachkraft, ein Sanitätshaus, ein spezialisierter Händler oder ein Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin den Antrag auf Pflegehilfsmittel für dich stellt, erhältst du das Antragsformular für Pflegehilfsmittel bei deiner Pflegekasse.

Den Antrag auf Pflegehilfsmittel kannst du online, per Post oder persönlich in der Geschäftsstelle einreichen.

Die Pflegekasse der BERGISCHEN prüft deinen Antrag und teilt dir das Ergebnis mit.

Die Pflegekasse

  • übernimmt die jeweils vereinbarten Vertragspreise
  • übernimmt die Kosten für das technische Pflegehilfsmittel abzüglich deines Eigenanteils oder
  • leiht dir das technische Pflegehilfsmittel.

Nachträgliche Änderungen an Art oder Menge an Pflegehilfsmitteln teilst du ebenfalls über das Antragsformular mit.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 6 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen deiner Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.

Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.

Bitte beachte, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern.

Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung deines Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 3 bis 4 Wochen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, muss sie die versicherte Person hierüber informieren und innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt und berechtigt dich zur Selbstbeschaffung.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen zu Pflegehilfsmitteln findest du im § 40, Absätze 1 bis 3 SGB XI.