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Wenn du nach ärztlicher Feststellung nicht auf natürlichem Weg schwanger werden kannst und eine künstliche Befruchtung geeignet ist, übernimmt die BERGISCHE unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten.
Hier erfährst du:
Zentrale Voraussetzungen sind:
Über die verschiedenen Methoden der künstlichen Befruchtung kann dich dein behandelnder Arzt oder deine behandelnde Ärztin in der Kinderwunschklinik beraten.
Vor Behandlungsbeginn musst du uns einen ärztlich erstellten Behandlungsplan zur Genehmigung vorlegen. Die BERGISCHE übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen.
Behandlungen am Körper des Mannes übernimmt die Krankenkasse des Mannes, Behandlungen am Körper der Frau übernimmt die Krankenkasse der Frau.
Häufig sind mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung nötig, damit du schwanger wirst. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur so lange zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden, wie hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Näheres legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien über künstliche Befruchtung fest. Danach besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht mehr, wenn sie
vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.
Du hast Anspruch auf Kostenübernahme von Maßnahmen zur Kryokonservierung, wenn diese wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie notwendig erscheint, um spätere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durchzuführen. Welche weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfährst du bei uns.
Die Kosten einer Kryokonservierung darf die BERGISCHE nur übernehmen, wenn aufgrund einer Erkrankung und deren Therapie das Risiko besteht, dass du unfruchtbar wirst. Außerdem gelten die folgenden Voraussetzungen:
Anschließende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung müssen dem Grunde nach möglich sein.
Reich den Behandlungsplan der behandelnden Ärztin, des behandelnden Arztes beziehungsweise des Kinderwunschzentrums samt Durchschlag bei uns ein.
Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informiere dich hierzu bei uns.
Für den Antrag musst du nichts bezahlen. Für die Behandlung wird ein Eigenanteil von 50 Prozent der gesetzlichen Kosten fällig. Solltest du zusätzliche private Leistungen mit der Kindewunschklinik vereinbaren, so sind diese in voller Höhe von dir zu tragen. Die BERGISCHE beteiligt sich in Höhe von 50 Prozent an den gesetzlichen Kosten. Diese werden direkt mit uns über deine elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.
Im Normalfall verläuft das Verfahren wie folgt:
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 3 bis 14 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen uns die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die BERGISCHE entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachte, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an dich oder uns versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung deines Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.
Du musst den Antrag vor der künstlichen Befruchtung beziehungsweise vor der Kryokonservierung deiner Spermien oder deiner Eizellen stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du weitere Zuschüsse beim Bund und einigen Bundesländern erhalten, zum Beispiel, wenn du in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebst oder unverheiratet bist. Informationen dazu erhältst du unter anderem auf dem „Informationsportal Kinderwunsch“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die rechtlichen Grundlagen für eine Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung oder Kryokonservierung findest du im § 27a SGB V.
Weitere Informationen findest du auf dem Informationsportal Kinderwunsch des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: