Pflegen mit Bonus

Sichere dir deine Extra-Rente

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In Deutschland sind rund fünf Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon werden die meisten im eigenen Zuhause gepflegt. Pflege bedeutet jedoch nicht, eine Last für die unterstützende Person zu sein. Pflege bedeutet, jemanden an seiner Seite zu haben, der für einen da ist, Halt zu geben und zu helfen, ein würdevolles Leben zu führen.

Auch für die pflegende Person bedeutet es viel Zeit und Aufwand. Oft muss man, um Vollzeit für die bedürftige Person da zu sein, den eignen Berufsalltag zurückstecken. Und dies soll nicht ohne Anerkennung passieren. Deshalb führt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur sozialen Sicherung für pflegende Angehörige an die Rentenversicherung ab.

Was bedeutet nicht erwerbsmäßig tätige Person?

Bei der Pflege von Angehörigen wird davon ausgegangen, dass dies ehrenamtlich – sprich: nicht erwerbsmäßig – erfolgt. Das gilt auch für die Pflege von Nachbarn oder Bekannten. Eine berufliche Pflegekraft kann für privat ausgeübte Pflege Anspruch auf Beitragszahlung haben, beispielsweise wenn sie außerhalb ihrer Arbeitszeit einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut. Erhält die Pflegeperson jedoch mehr Vergütung als die Pflegekasse für selbst beschaffte Hilfen zahlt, prüft die Pflegekasse, ob ein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesem Fall wäre es keine nicht erwerbsmäßige Pflege mehr.

Welche Voraussetzungen müssen für Rentenpunkte erfüllt werden?

Das elfte Buch Sozialgesetzbuch enthält Vorgaben zur sozialen Pflegeversicherung und regelt auch, wer im Pflegefall Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte hat. Voraussetzungen sind:

  • Pflegegrad:  Eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher werden gepflegt. Die Pflege eines Angehörigen mit Pflegegrad 1 kann sich mangels Versicherungspflicht der Pflegeperson leider nicht auf die Rente auswirken.
  • Pflegemindestaufwand:  Die Pflege muss mindestens 10 Stunden ausgeübt werden. Dies verteilt sich auf wenigstens zwei Tage pro Woche.
  • Additionspflege: Erreichst du mit einer einzelnen Person nicht deinen erforderlichen Mindestumfang, kann der Pflegeaufwand für mehrere Personen zusammengerechnet werden.
  • Mehrfachpflege: Die ausgeübte Pflege kann auch mit einer anderen Person geteilt werden, solange der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person eingerichtet werden kann.
  • Arbeit: Zusätzlich darf die Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich überschreiten.
  • Umgebung: Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden.

Außerdem setzt die Pflegekasse folgendes für die Pflegende Person voraus:

  • Notwendigkeit: Die Pflege muss notwendig sein. Dies wird durch eine Prüfung von dem Medizinischen Dienst (MD) festgestellt. Diese erfolgt nach Antragsstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Pflegeversicherung: Die zu pflegende Person hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
  • Wohnsitz: Der gewöhnliche Wohnsitz befindet sich in Deutschland, Schweiz oder im europäischen Wirtschaftsraum.

Wie wirkt sich die Pflege bei der Rente aus?

Für die Rentenversicherung wird die Zeit, in der du Pflegebeiträge erhältst, als Beitragszeit gezählt. Diese Zeit zählt als sogenannte Wartezeit: Dabei geht es darum, wie lange du in der Rentenversicherung versichert sein musst, um später Rentenleistungen zu erhalten. Als Pflegende kannst du während der Pflegezeit Rentenansprüche aufbauen und deine Rente erhöhen, ohne selbst Beiträge zahlen zu müssen.

Wie viel genau in deine Rente eingezahlt wird, hängt davon ab, wie lange bzw. seit wann du pflegst, welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person hat und welche Leistung die pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Wenn mehrere Personen pflegen, wird der Rentenbeitrag prozentual nach Stundenanzahl der jeweiligen Pflegeperson aufgeteilt.

 

Wie werden die Rentenpunkte für die Pflege im Rentenalter ausgezahlt?

Im Rentenalter werden die gesammelten Rentenpunkte, genauso wie alle anderen Beiträge zur Rentenversicherung, in deine monatliche Rente umgerechnet. Die Rentenversicherung zahlt dir diese dann regelmäßig als monatliche Rentenzahlung aus. Die Rentenpunkte, die du durch die Pflege gesammelt hast, werden automatisch in die Berechnung deiner Rente aufgenommen, sobald du in Regelaltersrente, also die Rente bei Erreichen der Altersgrenze und Vollrente – nicht vorzeitige Renten – gehst.

Beantrage jetzt deinen Rentenanspruch

Stell deinen Antrag ganz einfach bei uns. Kontaktiere uns unter pflege@bergische-krankenkasse.de oder 0212 2262-310, dann senden wir dir den Antrag direkt zu. Unser Team Pflege steht dir bei Fragen jederzeit zur Verfügung und hilft gerne weiter.

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